Betriebsrente statt Vermögenswirksamer Leistungen
Die Grundversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung reicht nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard auch im Alter aufrecht erhalten zu können. Diese Feststellung hat auch den Regierungswechsel überlebt, denn auch künftig soll die Bereitschaft zur Eigenvorsorge gefördert werden. Welcher Weg dabei gewählt wird, lässt der Gesetzgeber offen: Ob private oder betriebliche Altersvorsorge muss jeder Arbeitnehmer für sich selbst entscheiden.
Dabei stellt die sogenannte Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge eine für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sinnvolle Variante dar. Dies gilt beispielsweise auch für die vermögenswirksamen Leistungen, die viele Arbeitgeber freiwillig leisten. Betriebsrente statt Vermögenswirksamer Leistungen könnte hierbei das Stichwort lauten. Denn zumeist investieren Arbeitnehmer ihre monatlichen Sparbeiträge, die bis zu 40 Euro betragen dürfen, in einen Bausparvertrag oder einen Investmentfonds. Diese Zahlungen sind jedoch in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Einen klugen Schachzug stellt daher das Umwandeln in einen steuer- und sozialversicherungsfreien betrieblichen Altersversorgungsanspruch dar.
Denn bereits seit 2002 steht Arbeitnehmern das Recht zu, Lohn- bzw. Gehaltsteile in eine der fünf Durchführungswege (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds, Unterstützungskasse oder Pensionszusage) umzuwandeln (Anmerkung: der Tarifvertrag im Tischlerhandwerk sieht die Direktversicherung bzw. die Pensionskasse vor). Das Prinzip der Entgeltumwandlung ist dabei denkbar einfach. Arbeitnehmer verzichten zunächst auf einen bestimmten Teil ihres Bruttogehaltes zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber überweist diesen Anteil und gegebenenfalls seine ersparten Steuern- und Sozialabgaben – oder manchmal mehr – an einen Leistungsträger, meist aus der Versicherungswirtschaft.
Bislang wird die Entgeltumwandlung jedoch gerade bei kleineren und mittelständischen Unternehmen noch nicht ausreichend genutzt. Dabei gibt es eine Vielzahl von Vorteilen, die der Gesetzgeber nochmals mit Beginn des letzten Jahres durch die Änderungen im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) sowie durch steuerliche Vorteile mit dem neuen Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) erweiterte.
So resultiert der oben beschriebene Steuerspareffekt beispielsweise daraus, dass Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung bei Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds bis zu vier Prozent der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze steuer- und zumindest bis zum Jahr 2008 sozialversicherungsfrei sind. Hinzu kommt ein steuerfreier Pauschalbetrag von 1800 Euro. Bei der Direktzusage und der Unterstützungskasse kennt der Gesetzgeber erst gar keine Grenzen. Dies resultiert daraus, dass das Prinzip der nachhaltigen Besteuerung die Leistungen für die Betriebsrente erst im Rentenalter bei meist deutlich niedrigeren Steuersätzen versteuert und in der Krankenversicherung der Rentner verbeitragt sehen will – ein großer Pluspunkt! Dieser Vorteil gilt selbstredend auch für die vermögenswirksamen Leistungen. Investiert man als Arbeitnehmer anstatt in einen Bausparvertrag in die betriebliche Altersversorgung, landen diese Beiträge hierzu ohne Abzüge auf dem Anlagekonto – beispielsweise einer Direktversicherung. Somit kann der Arbeitnehmer bei diesem steuerbegünstigten Modell von dem Zinseszins-Effekt profitieren und hat bei gleich bleibendem monatlichen Nettoverdienst die Möglichkeit, seinen Anlagebeitrag zu verdoppeln! Wichtig ist auch zu wissen, dass Arbeitnehmer im Insolvenzfall des Arbeitgebers einen sofortigen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen haben.
